Ausgehend von einer arbeitsrechtlichen Beschwerde setzte die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz im Juni 2020 eine nichtständige Untersuchungskommission ein. Die Ergebnisse dieser Untersuchung wurden am 4. August 2021 der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Synode vom 5. und 6. September 2021 beauftragte daraufhin den Rat und das Büro der Synode, die jeweils in ihre Zuständigkeit fallenden Empfehlungen umfassend zu prüfen und der Synode innerhalb eines Jahres Bericht zu erstatten. Die Synode wird den Aktionsplan der weiteren Arbeiten im Juni 2022 beraten.
Beschwerdeverfahren formalisiert – Erweiterung im November 2022 angekündigt
Die Untersuchung brachte verschiedene Unklarheiten bezüglich die Behandlung von Beschwerden gegen Mitglieder des Rats zutage und lieferte Ansätze für die Organisationsentwicklung. Der Rat EKS hat unmittelbar reagiert und bereits im Mai 2021 die Verordnung Beschwerdeverfahren nach drei Lesungen verabschiedet und veröffentlicht.
Um sicherzustellen, dass der Schutz der persönlichen Integrität nicht nur für die Mitarbeitenden der EKS-Geschäftsstelle gewährleistet ist, soll das Beschwerdeverfahren auch auf alle Kommissions-, Konferenz- und Arbeitsgruppenmitglieder sowie Synodale und das Synodebüro der EKS Anwendung finden. Das erweiterte Beschwerdeverfahren wird der Synode vom November 2022 zur Kenntnisnahme unterbreitet.
Des Weiteren hat das Synodepräsidium beschlossen, dass alle Personen, die im Rahmen der budgetrelevanten Bereiche der EKS wirken, eine Selbstverpflichtung basierend auf ethischen Standards der EKS erklären. Auf das Verfassen eines Verhaltenskodex wurde verzichtet.
Schliesslich führt das Synodepräsidium mit der Geschäftsprüfungskommission und der Nominationskommission Gespräche für die Einführung von Standards. Diese werden der Synode im November 2022 zur Kenntnis vorgelegt.
Keine Notwendigkeit einer zweiten externen Ombudsstelle
Nicht umgesetzt wurde die Empfehlung, eine zweite Ombudsstelle, spezifisch für Beschwerden gegen Ratsmitglieder, einzurichten. Der Rat EKS kommt zum Schluss, dass die Verordnung Beschwerdeverfahren, die seit Mai 2021 in Kraft ist, genügt. Diese regelt die Abläufe für Beschwerden, die sowohl Mitarbeitende wie auch Ratsmitglieder betreffen.
Forderung der Beschwerdeführerin
Im Auftrag der nichtständigen Untersuchungskommission führte die Anwaltskanzlei Rudin Cantieni eine unabhängige Untersuchung durch. Aufgrund der festgestellten Verletzung der persönlichen Integrität durch den damaligen Präsidenten der EKS hat die Beschwerdeführerin eine Forderung auf Wiedergutmachung gestellt. Die Parteien haben vereinbart, dass die EKS der Beschwerdeführerin zur gütlichen Einigung, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, eine Pauschale in der Höhe von 50‘000 Franken entrichtet. Diese deckt einen Teil der der Beschwerdeführerin entstandenen Rechtsvertretungskosten und beinhaltet eine Genugtuung, die auf Wunsch der Beschwerdeführerin Organisationen in den Bereichen Gewaltprävention und Opferhilfe zukommen wird.
Die EKS beschäftigt sich schon seit mehreren Jahren mit dem Thema Schutz der persönlichen Integrität. 2019 hat der Rat den Mitgliedkirchen sechs Handlungsbausteine für Prävention und Krisenintervention empfohlen. Theologisch sind diese Schutzmassnahmen im Dokument „«Achtsam Kirche sein mit Leib und Seele» eingebettet. An zwei jährlichen Vernetzungstreffen tauschen sich die Ansprechpersonen für den Schutz der Persönlichkeit der Mitgliedkirchen unter der Koordination der EKS zu ihrer Praxis und ihren Bedürfnissen aus.